I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers bzw. Kunden (im Folgenden: Kunde) gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferant oder Leistende (im Folgenden: GP Solar) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich die GP Solar Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der GP Solar Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht der GP Solar erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die GP Solar zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Kunde das nicht ausschließliches Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
II. Angebote, Leistungsumfang
1. Angebote der GP Solar sind freibleibend.
2. Für den Umfang der vertraglichen Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von GP Solar maßgebend.
3. Änderungen in der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, Spezifikation und der Bauart behält sich GP Solar auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor. Der Kunde wird sich darüber hinaus mit Änderungsvorschlägen der GP Solar einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
4. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Zahlungen sind frei Zahlstelle der GP Solar zu leisten.
3. Hat die GP Solar die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs.
4. Der Kunde kommt 30 Tage nach Erhalt der Rechnung auch ohne Mahnung in Verzug.
5. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Berücksichtigt die GP Solar Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstandenen Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum der GP Solar bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehende Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der GP Solar zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird GP Solar auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde GP Solar unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
5. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die GP Solar nach erfolg-losem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die GP Solar liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die GP Solar hätte dies ausdrücklich erklärt.
6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag der GP Solar. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der GP Solar nicht ge-hörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die GP Solar das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der GP Solar zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
V. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die GP Solar die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Belieferung der GP Solar.
3. Kommt die GP Solar in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für Jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der GP Solar etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit der wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
5. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von GP Solar zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Re-gelungen nicht verbunden. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der GP Solar innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Lieferung bzw. Abholung auf Wunsch des Kunden verschoben, können dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet wer-den. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht (auch bei frachtfreier Lieferung) wie folgt auf den Kunden über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind.
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
c) bei vom Kunden zu vertretender Verzögerung von Versand, Aufstellung oder Montage, Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb oder Annahmeverzug des Kunden aus sonstigen Gründen mit Anzeige der Leistungsbereitschaft durch die GP Solar.
2. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von GP Solar gegen die üblichen Transportrisiken versichert
VII. Aufstellung und Montage
1. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Bau- und sonstigen branchenfremden Ne-benarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gestelle, Halterungen, Kommunikationsschnittstellen und andere Vorrichtungen, Testwafer und Musterproben,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Be-leuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werk-zeuge usw. genügend große, geeignete, trockene Und verschließbare Räume und für das Montage-personal angemessene Arbeits- und Aufenthalts-räume einschließlich den Umständen angemesse-ner sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes der GP Solar und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom -, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz muss geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der GP Solar zu vertretende Umstände, so hat der Kunde die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von GP Solar oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Kunde hat GP Solar die Beendigung der Auf-stellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt die GP Solar nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VIII. Entgegennahme
Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen durch die GP Solar wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
IX. Sachmängel
Für Sachmängel haftet GP Solar wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von GP Solar unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen die, – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachman-gel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt; bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die GP Solar, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Vorschriften über die Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber GP Solar unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Zahlungen des Kunden dürfen lediglich bei be-rechtigen Mängelrügen zurückgehalten werden und dies auch nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist GP Solar berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist der GP Solar Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infol-ge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Einstellung, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, unsachgemäßer Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.
8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist.
9. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die GP Solar. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel VIII geregelten Ansprüche des Kunden gegen die GP Solar und ihre Erfül-lungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist GP Solar ver-pflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von GP Solar erbrachten, vertragsgemäß genutzten Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet GP Solar gegenüber dem Kunde innerhalb der in Art. IX Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) GP Solar wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies GP Solar nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der GP Solar bestehen nur, soweit der Kunde GP Solar über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und GP Solar alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs - oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von GP Solar nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von GP Solar gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Die Bestimmungen des Art. IX gelten entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Kunden gegen die GP Solar und dessen Erfüllungsgehilfen wegen einer Schutzrechtsverletzung oder eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XI. Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. IX Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der GP Solar. Die GP Solar ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.




